Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral auf das Tatverschulden des Beschuldigten aus. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs der Sachbeschädigung zum bereits sanktionierten gewerbsmässigen- und bandenmässigen Diebstahl ist praxisgemäss auf einen tieferen Asperationszuschlag zu erkennen. Gestützt auf die objektive und subjektive Tatschwere resultiert eine Freiheitsstrafe von insgesamt 1825 Tagen respektive rund 61 Monaten, welche im Rahmen der Asperation zu 1/3, d.h. mit 20 Monaten, zu berücksichtigen ist. 26.2 Asperation – Hausfriedensbruch, mehrfach begangen