Anzumerken ist, dass der Sachschaden zu Nachteilen von AM.________ (Ziff. 2.15. der Anklageschrift) im Sachschaden zu Nachteilen von AL.________ (Ziff. 2.13. der Anklageschrift) enthalten ist. Der Beschuldigte handelte erneut vorsätzlich, dies – wie ausgeführt – auch hinsichtlich jener Sachbeschädigungen bei denen er nicht persönlich vor Ort war. Die Vermeidbarkeit der Tat wäre gegeben gewesen. Der Beschuldigte hätte sich an den Rechtsweg halten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral auf das Tatverschulden des Beschuldigten aus.