144 StGB). Die Sachbeschädigungen gingen mit den Diebstählen als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher, beschränkte sich aber nicht in allen Fällen auf das für den Einbruch Notwendige. Sie betrafen primär den Einstiegsort (zumeist Türen und Fenster) sowie die zu öffnen beabsichtigten Behältnisse (u.a. Akten- und Garderobenschränke, Selecta-, Getränke-, Kassen- und Zigarettenautomate, Tresore, Kassen, Schubladenstöcke und Werkzeugbehältnisse).