117 26. Asperation betreffend die weiteren Delikte 26.1 Asperation – Sachbeschädigung, mehrfach begangen Entgegen der Vorinstanz sind für die einzelnen der insgesamt 49 Sachbeschädigungen jeweils gesondert Strafen festzusetzen (vgl. E. V.22 oben). Der Beschuldigte bzw. die anderen Bandenmitglieder gingen jedoch bei allen Sachbeschädigungen vergleichbar vor, weshalb die nachfolgende Beurteilung der Strafzumessungskomponenten für jede einzelne Sachbeschädigung gilt, sofern sich nicht eine getrennte Betrachtung aufdrängt.