5402), dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte und seine Beweggründe egoistischer bzw. finanzieller Natur waren. Die Willensrichtung und Beweggründe wirken sich, da beides delikts- und qualifikationsimmanent ist, insgesamt neutral auf das Verschulden aus. Die Kammer stimmt mit der Vorinstanz auch dahingehend überein, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die Rechtsgutverletzungen der Geschädigten zu vermeiden. Es bestanden klarerweise Handlungsalternativen. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf ehrliche Art und Weise Geld zu verdienen.