Es ist mit der Vorinstanz auf eine hohe kriminelle Energie zu schliessen. Das objektive Tatverschulden ist mitnichten zu bagatellisieren und ist innerhalb des breiten Strafrahmens im mittelschweren Bereich zu verorten. Die Kammer veranschlagt dafür eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten. 25.2 Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz hielt unter der subjektiven Tatschwere zu Recht fest (S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5402), dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte und seine Beweggründe egoistischer bzw. finanzieller Natur waren.