Dabei war es der Beschuldigte, der unter Zuhilfenahme eines zuvor entwendeten Fahrzeuges einen Billettautomaten von dessen Betonsockel riss. Bezeichnenderweise übersteigt der insgesamt angerichtete Sachschaden mit rund CHF 315'000.00 den Deliktsbetrag. Trotz alledem hat die Kammer den Eindruck erhalten, dass nicht bei jedem Delikt eine Verwüstung hinterlassen wurde, sondern teilweise nicht mehr beschädigt wurde, als nach Ansicht der Bandenmitglieder notwendig gewesen ist.