116 schneidend auf ihr Sicherheitsgefühl aus. Nicht zu folgen ist der Vorinstanz, wenn sie ausführt, die Tatausführung sei wie immer in solchen Fällen gewesen (S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5401). Die Gruppenmitglieder hatten zuweilen geeignetes Werkzeug bei einem Einbruchdiebstahl entwendet, um es beim nachfolgenden Einbruchdiebstahl einzusetzen. Nach dem Aufwuchten der Einstiegsstellen wurden wiederholt Überwachungssysteme demoliert, Sicherungen entfernt und die Eingangstüren blockiert. Damit aber nicht genug: