1.3., 1.9 und 1.19. der Anklageschrift), was sie aber nicht von weiterer Delinquenz abhielt. Demnach wurde, entgegen der Verteidigung, auch nicht sorgfältig darauf geachtet, dass keine Person zu Hause ist. Dies ist verschuldenserhöhend zu gewichten. Entsprechende Taten wirken sich für die Bewohner zuweilen ein-