2019, N 92). Der Beschuldigte und die anderen Bandenmitglieder waren einzig und alleine zur Verübung von Einbruchdiebstählen in der Schweiz. Sie haben grossen zeitlichen Aufwand betrieben, um innert kurzer Zeit, vom 1. Februar 2019 bis zum 29./30. März 2019, insgesamt 53 Diebstähle zu begehen, wobei es in 17 Fällen beim Versuch geblieben ist. Dabei wurden teilweise mehrere Delikte innerhalb derselben Nacht verübt. Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus (S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5402): A.________ organisierte die Wohnung an der DE.