Dieser beläuft sich vorliegend auf total rund CHF 185'000.00 innert nur zwei Monaten, was offensichtlich nicht unerheblich ist. Die 53 Diebstähle wurden bandenmässig begangen. Diesem Umstand wird mit dem höheren Strafrahmen Rechnung getragen und darf deshalb aufgrund des sogenannten Doppelverwertungsverbots kein zweites Mal straferhöhend berücksichtigt werden. Demgegenüber kommt die Gewerbsmässigkeit des bandenmässigen Diebstahls als zweites qualifizierendes Merkmal uneingeschränkt taterschwerend zum Tragen. Das Doppelverwertungsverbot ist nicht zu berücksichtigen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 92).