25. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – Diebstahl, gewerbs- und bandenmässig begangen 25.1 Objektive Tatschwere Schwerstes Delikt ist vorliegend der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl mit insgesamt 53 Delikten. Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (NIGG- LI/RIEDO, a.a.O., N 11 zu Art. 139 StGB). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag. Dieser beläuft sich vorliegend auf total rund CHF 185'000.00 innert nur zwei Monaten, was offensichtlich nicht unerheblich ist.