Wie aus dem deutschen Strafregisterauszug ersichtlich ist, wurde der Beschuldigte überdies bereits im Jahr 2016 wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt (pag. 4012). Der Umfang dieser teils einschlägigen Delinquenz zeigt deutlich auf, dass die zahlreichen Freiheitsstrafen den Beschuldigten völlig unbeeindruckt liessen und die Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen als Sanktion vorliegend mehr als ungeeignet erscheint. Hinzu tritt, dass der Beschul-