6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Mit Blick auf die konkreten Umstände, den engen Zusammenhang der Delikte sowie unter Berücksichtigung der Kriterien der Zweckmässigkeit einer Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und deren präventive Effizienz erweist sich die Freiheitsstrafe vorliegend auch für die übrigen Delikte als angemessene Sanktionsart. Vorliegend stehen nicht nur die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche mit den jeweiligen Diebstählen in engem Sachzusammenhang.