114 Führen eines Fahrzeuges ohne Berechtigung käme demgegenüber sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Bst. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Bst. b).