Ergänzend ist festzuhalten, dass wie vorstehend ausgeführt, CZ.________ kurz nach seiner Anhaltung die Schweiz verliess, was offensichtlich kein Zufall ist. Es erfolgte also ein Wechsel in der personellen Besetzung, für die Gruppierung an sich änderte sich jedoch nichts. Für den Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ist zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für die Sachbeschädigungen, die Hausfriedensbrüche, die Entwendungen eines Fahrzeuges zum Gebrauch sowie für das