24.2 Erwägungen der Kammer In casu stellt – trotz Unterbruch von wenigen Tagen und anschliessend neuer Zusammensetzung der Bande – die gewerbsmässige- und bandenmässige Begehung des Diebstahls eine rechtliche Handlungseinheit dar. Zutreffend wurde von der Vorinstanz diesbezüglich ausgeführt (S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5400 f.): Das Gericht geht bei der Strafzumessung von einem Tatentschluss aus, obschon zwischen der ersten von A.________ und I.________ begangenen Deliktsserie (Anfang Februar 2019 bis am 12.2.2019) und der zweiten Deliktsserie (ab dem 17.2.2019), in der (anstelle von CZ.