24. Wahl der Strafart 24.1 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es sei entgegen der Vorinstanz keine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Für die bereits rechtskräftigen Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz sei eine Geldstrafe angemessen. Da der Beschuldigte über Vermögen in Rumänien verfüge, sei nicht davon auszugehen, dass er die Geldstrafe nicht zu leisten vermöge (pag. 5214 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft vertrat oberinstanzlich die Ansicht, es käme nur eine Freiheitsstrafe in Frage (pag. 5222). 24.2 Erwägungen der Kammer