95 Abs. 1 Bst. a SVG werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die qualifizierte Sachbeschädigung (grosser Schaden) nach Art. 144 Abs. 3 StGB enthält eine fakultative Strafschärfung, das Gericht kann auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren erkennen (WEISSENBERGER, a.a.O., N 98 zu Art. 144 StGB).