113 23. Strafrahmen und Wahl der Strafart Als schwerste Straftat hat vorliegend der banden- und gewerbsmässige Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB zu gelten. Der ordentliche Strafrahmen beträgt dafür sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB, das Entwenden eines Fahrzeuges zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 1 Bst. a und Bst. b SVG und das Führen eines Fahrzeuges ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst.