2 ist darin mit enthalten. Nicht ausgeschlossen ist indes die Berücksichtigung der doppelten Qualifikation im Rahmen der konkreten Strafzumessung, also bei der Festlegung der konkret auszufällenden Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens. Dabei kann das Gericht auch eine einheitliche Einsatzstrafe für sämtliche gewerbs- und bandenmässig begangenen Taten festsetzen (NIGG- LI/RIEDO, a.a.O., N 136 zu Art. 139 mit Hinweisen). Die Kammer orientiert sich bei der Strafzumessung unter anderem an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand 1. Januar 2021; nachfolgend VBRS- Richtlinien).