Bei den übrigen vorliegend zu beurteilenden Delikten hingegen ist für jeden Vorfall einzeln eine Strafe zu bestimmen. Die Deliktsmehrheit wird hier bei gleicher Strafart erst im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt (BGE 144 IV 217). Trifft der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit mit jenem der Gewerbsmässigkeit (Ziff. 2) zusammen, so hat dies auf den Strafrahmen keine zusätzlichen Auswirkungen: Es tritt die Rechtsfolge nach Ziff. 3 Abs. 1 ein; die Sanktionsdrohung nach Ziff. 2 ist darin mit enthalten.