Dies ist vorliegend lediglich beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl der Fall. Hier stellen die einzelnen Diebstähle aufgrund der Gewerbs- und Bandenmässigkeit eine rechtliche Handlungseinheit dar, womit die Deliktsmehrheit in dieser Beziehung abgegolten ist und damit das Asperationsprinzip nach Art. 49 StGB aus dem Spiel bleibt. Das gilt sowohl für vollendete, wie für versuchte Straftaten (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 113 zu Art. 139 mit Hinweisen).