Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 vom 26.05.2016 E. 5.1; 6B_236/2016 vom 16.08.2016 E. 4.2). Die gruppenweise Zusammenfassung mehrerer Delikte des gleichen Tatbestands und Bestimmung einer einzelnen Strafe für die gesamte Deliktsgruppe ist nur zulässig, wo die verschiedenen Delikte zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Dies ist vorliegend lediglich beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl der Fall.