20.2 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ebenfalls ergeben, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 31. August 2018 bis zum 30. März 2019 wiederholt verschiedene Fahrzeuge lenkte, ohne jedoch über eine Fahrberechtigung zu verfügen (vgl. E. III.16.6.31 oben). Er unternahm diese Fahrten sodann im Wissen, keinen Fahrausweis zu besitzen, zumal er auch mehrfach darauf hingewiesen wurde. Der Beschuldigte machte sich somit auch des Führens eines Fahrzeuges ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG in 14 Fällen schuldig.