a. ebenso erfasst wie das gänzliche Fehlen irgendeiner Fahrberechtigung (BUSSMANN in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 23 zu Art. 95 SVG). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz dann anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Führerausweis nicht besitzt. Fahrlässigkeit ist ebenfalls strafbar (BUSSMANN, a.a.O. N 29 f. zu Art. 95 SVG). 20.2 Subsumtion