20. Fahren ohne Berechtigung 20.1 Gesetzliche und theoretische Ausführungen Nach Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Das Adjektiv «erforderlich» spricht Konstellationen an, in denen der Betroffene zwar einen bestimmten Führerausweis besitzt, jener jedoch nicht für den konkreten Sachverhalt gültig ist. Solche Fälle sind von Abs. 1 Bst. a. ebenso erfasst wie das gänzliche Fehlen irgendeiner Fahrberechtigung (BUSSMANN in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl.