_ nicht zu der Entwendung der Fahrzeuge berechtigt. Sie benützten die Fahrzeuge jeweils vorübergehend für die Flucht, für den Abtransport der Deliktsgüter und in einem Fall für die weitere Begehung eines Diebstahls. Die Fahrzeuge liess der Beschuldigte in der Folge stehen. Er entwendete die jeweiligen Fahrzeuge willentlich und wissentlich unberechtigt. In gleicher Weise fuhr er auch in einem solchen mit.