19.2 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte in fünf Fällen ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendete (vgl. E. III.16.6.4, E. III.16.6.10, E. III.16.6.11, E. III.16.6.16 und E. III.16.6.17 oben) und in einem Fall in einem solchen Fahrzeug mitfuhr (vgl. E. III.16.6.19 oben). Bei letzterem Fall hatte er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung des Fahrzeuges Kenntnis. In allen fünf Fällen war der Beschuldigte bzw. in einem Fall I.________ ________ nicht zu der Entwendung der Fahrzeuge berechtigt.