Subjektives Tatbestandsmerkmal bildet die Absicht das entwendete Fahrzeug vorübergehend zu gebrauchen. Die Entwendung zum Gebrauch nach Abs. 1 Bst. a kann indes der Sache nach nur ein Vorsatzdelikt sein. Handelt der Täter demgegenüber in Aneignungsabsicht, d.h. will er längerfristig über das betreffende Fahrzeug verfügen, so ist der Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 StGB) und nicht derjenige der Entwendung zum Gebrauch erfüllt (GIGER, a.a.O., N 3 zu Art. 94 SVG, FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 10 und N 18 zu Art. 94 SVG). 19.2 Subsumtion