SR 741.01) bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet (Bst. a) oder ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte (Bst. b). In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt, wenn jemand gegen den Willen des Halters oder eines anderweitig Berechtigten ein Motorfahrzeug in Besitz nimmt ([BGE 101 IV 35: Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams] GIGER, in: SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, N 2 zu Art. 94 SVG). Subjektives Tatbestandsmerkmal bildet die Absicht das entwendete Fahrzeug vorübergehend zu gebrauchen.