19. Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch 19.1 Gesetzliche und theoretische Ausführungen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 94 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet (Bst. a) oder ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte (Bst. b).