Durch den Vorfall im Zusammenhang mit dem Billettautomaten hat der Beschuldigte deutlich aufgezeigt, zu welcher Verwüstung er bereit war. Keine der weiteren Sachbeschädigungen fällt aus dem Rahmen des Modus Operandi der Gruppierung, womit auch er betreffend sämtlichen Vorwürfen direktvorsätzlich gehandelt hat. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die entsprechenden Strafanträge liegen vor. Der Beschuldigte machte sich somit der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StGB in 49 Fällen und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB ebenfalls in 49 Fällen schuldig.