109 vgl. E. III.16.6.16 oben). Obwohl das Aufbrechen der Zugangsorte oder der Behältnisse nur dem Zweck diente, an das Deliktsgut zu gelangen, handelten die Bandenmitglieder vorsätzlich. In jenen Fällen, in denen der Beschuldigte nicht persönlich anwesend war, ist grundsätzlich zu prüfen, ob bei Mittätern Exzesse vorliegen, die dem Beschuldigten nicht zuzurechnen wären. Dies ist offensichtlich zu verneinen. Durch den Vorfall im Zusammenhang mit dem Billettautomaten hat der Beschuldigte deutlich aufgezeigt, zu welcher Verwüstung er bereit war.