5396 ff.). Mit Blick auf die Bejahung der bandenmässigen Begehung der Diebstähle (vgl. E. IV.17.4 oben), ergibt sich die mittäterschaftliche Beteiligung des Beschuldigten sowohl an den Sachbeschädigungen als auch an den Hausfriedensbrüchen. Ob der Beschuldigte dabei selbst Hand angelegt hat oder sich unbefugt Zugang zu den Räumlichkeiten verschafft hat, kann offenbleiben. So oder anders muss er sich die Handlungen von I.________ ________, J.________, CZ.________ und E.________ anrechnen lassen.