Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; FORSTER, a.a.O., N 12 zu Vor Art. 24 StGB). 18.3 Subsumtion Vorab wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5396 ff.).