Die Tat ist vollendet, wenn die vom Vorsatz des Täters erfasste Beschädigung zumindest teilweise eingetreten ist. Weder ist erforderlich, dass das vom Täter angestrebte Ausmass der Beschädigung eintritt, noch, dass der mit der Beschädigung verfolgte Zweck erreicht wird. Tritt der angestrebte Erfolg überhaupt nicht ein, kann eine versuchte Tatbegehung gegeben sein (WEISSENBERGER, a.a.O., N 80 zu Art. 144 StGB). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz.