Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Abs. 3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10'000.00 als gross i. S. v. Art. 144 Abs. 3 StGB (WEIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 101 zu Art. 144 StGB mit Hinweis auf BGE 136 IV 117, E. 4.3.1). Die Tat ist vollendet, wenn die vom Vorsatz des Täters erfasste Beschädigung zumindest teilweise eingetreten ist.