18. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch 18.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Art. 144 StGB bestimmt, dass wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Abs. 1). Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.