107 der gesamten Tatumstände bestand zwischen den Tätern bezüglich der Bandenmässigkeit ein hinreichender Organisationsgrad sowie eine ausreichend intensive Zusammenarbeit. Sie sind daher als Bande gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von den genannten Tatumständen und sie waren auch von seinem Willen umfasst.