Wiederholt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bei allen Vorfällen persönlich vor Ort war. Gestützt auf das bewiesene Zurverfügungstellen der Wohnung sowie des Citroën Jumper, seiner Ortskenntnisse und Beziehungen, seiner Beteiligung am Diebesgut sowie seiner Verantwortlichkeit für dessen Fort- bzw. Rückschaffung kommt dem Beschuldigten eine besondere Rolle in der Gruppierung zu. Für das Erfüllen des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit ist indessen nicht erforderlich, dass stets mehrere oder gar sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen haben bzw. teilnehmen sollen.