__ ergänzt. Die Delikte begingen sie in unterschiedlicher Zusammensetzung, jedoch waren immer mindestens zwei Personen vor Ort. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wird aus den als erwiesen erachteten Sachverhalten indessen deutlich, dass die genaue Aufgabenteilung zwischen den Gruppenmitgliedern variierte. Durch den Zusammenschluss der Täter ergab sich deren besondere Gefährlichkeit. Wiederholt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bei allen Vorfällen persönlich vor Ort war.