22 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung. Der Versuch geht im entsprechenden vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (vgl. BGE 123 IV 113 auch NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 113 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). Wie im Beweisergebnis (vgl. E. III.16.5 oben) teilweise vorweggenommen, bildete sich um den Beschuldigten eine klassische Diebesbande. Dabei blieb der Kern der Täterschaft, aus dem Beschuldigten und I.________ ________, über die gesamte Dauer bestehen. Dieser wurde vom 1. Februar bis zum 13. bzw. 14. Februar 2019 durch J.________ und CZ.________ und ab Mitte Februar durch E.________ ergänzt.