Die Gruppierung delinquierte in unterschiedlicher Zusammensetzung gemeinsam insgesamt 53 Mal in der Absicht, einen möglichst grossen Erlös zu erzielen. Dass es bei den Einbrüchen gemäss den Ziffern 1.3., 1.7., 1.9., 1.18., 1.19., 1.21., 1.22., 1.23., 1.24., 1.28., 1.35., 1.36., 1.42., 1.44., 1.45., 1.47. und 1.51. zwar teilweise beim Versuch geblieben ist – weil kein Deliktsgut entwendet werden konnte –, ist vorliegend nicht von Relevanz. Da sämtliche Diebstähle zu einer juristischen Handlungseinheit zusammengefasst und als gewerbsmässiger Diebstahl qualifiziert werden, gelangt Art. 22 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung.