106 schlagen (Ziff. 1.3., 1.9. und 1.18. der Anklageschrift). Für die Kammer ist mithin kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Gruppenmitglieder anders als in Diebstahlsabsicht in die Räumlichkeiten eindrangen bzw. dies versuchten. Betreffend die übrigen Delikte ist gestützt auf das Beweisergebnis hiervor der objektive und subjektive Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Gemessen an der Anzahl der Vorfälle handelt es sich beim zweimonatigen Deliktszeitraum um eine kurze Zeitspanne. Auch konnte ein Deliktsbetrag von ca. CHF 185'000.00 erbeutet werden.