Er tat dies wissentlich und willentlich sowie in der Absicht, sich die Gegenstände anzueignen und sich zu bereichern. Gemäss Beweisergebnis hiervor wurden bei den Ziffern 1.3., 1.7., 1.9., 1.18., 1.19., 1.21., 1.22., 1.23., 1.24., 1.28., 1.35, 1.36, 1.42., 1.44., 1.45., 1.47. und 1.51. der Anklageschrift keine Gegenstände entwendet. Es liegt somit in objektiver Hinsicht kein Diebstahl vor, weshalb lediglich die versuchsweise Begehung zu prüfen ist. Die Gruppenmitglieder verschafften sich dabei gewaltsam Zutritt zu den Räumlichkeiten oder versuchten dies zumindest, wurden aber in die Flucht ge-