Die bereits Verurteilten sowie teilweise auch der Beschuldigte behändigten im Weiteren bewegliche, in fremdem Eigentum stehende Gegenstände und begründeten damit neuen Gewahrsam. Der Beschuldigte wurde ferner an der Beute auch beteiligt, wenn er selber das konkrete Delikt nicht beging oder nicht als Fahrer teilnahm. Er tat dies wissentlich und willentlich sowie in der Absicht, sich die Gegenstände anzueignen und sich zu bereichern.