Der Citroën Jumper wurde vom Beschuldigten, wenn er nicht selbst an der Deliktsbegehung teilnahm oder andere Mitglieder der Gruppe in die Umgebung der Objekte fuhr, den anderen Verurteilten zur Verfügung gestellt. Als Einbruchsobjekte dienten Geschäftsräumlichkeiten (u.a. Gewerbekomplexe, Gärtnereien, Getränkehandlungen) und Privaträumlichkeiten (u.a. Wohnungen, Einfamilienhäuser, Garagen, Scheunen) in der Deutsch- und der Westschweiz. Diese wurden nach einschlägigen Kriterien (bspw. Abgeschiedenheit und Fluchtmöglichkeiten) und teilweise unter Zuhilfenahme von Google Maps und GPS aus- bzw. gesucht.