Zum Tatentschluss, also dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Tatentschluss setzt einen Handlungswillen voraus, der auf die Verwirklichung eines tatbestandsmässigen Sachverhalts gerichtet ist (NIGG- LI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 1 f. und 5 zu Art. 22 StGB). 17.4 Subsumtion Gemäss dem Beweisergebnis verübte die Gruppierung um den Beschuldigten innert zwei Monaten (1. Februar bis 29./30. März 2019) während unzähligen Nächten insgesamt 53 (Einbruch-)Diebstähle (teilweise Versuche).