Bandenmitglied ist nur, wer den Willen hat, Delikte mit den anderen Mitgliedern zusammen zu begehen, und wer in dieser Rolle von den anderen Bandenmitgliedern akzeptiert wird. Vorausgesetzt ist der Wille zur mittäterschaftlichen Tatbegehung, wobei es aber auf die Rollenverteilung im konkreten Einzelfall nicht ankommt, insbesondere ist nicht erforderlich, dass stets mehrere oder gar sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen haben bzw. teilnehmen sollen. Erforderlich ist, dass der Täter die Tat «als Mitglied einer Bande» begeht.